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AGB für Neuwagen

 
- Neuwagen-Verkaufsbedingungen -
Stand: 06/2010
 I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden
    sind, bis 5 Tage, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung
    des näher gezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die
    Lieferung ausführt, oder die Bereitstellung mitteilt.
  2. Mündliche Nebenabreden bestehen in diesem Fall nicht.
  3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmun
    des Verkäufers.
 II. Zahlung
  1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
    Zahlung bar fällig.
  2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber
    angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
  3. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenanforderung des
    Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
    machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
  4. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz
    berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
    oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist
     
 III. Lieferung und Lieferverzug
  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich
    anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vollständigkeit aller Unterlagen. Werden nachträglich Vertragsänderungen
    vereinbart, beginnt die Lieferfrist von neuem.
  2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen
    Lieferfrist dem Verkäufer eine Nachfrist zu Lieferung setzen. Will der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung
    verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, so muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gemäß
    Abs. 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt.
    Vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei
    leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des
    öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögens oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des
    Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigem beruflichen Tätigkeit handelt, steht ihm ein
    Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist
    in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer während er im Verzug ist, die Lieferung durch
    Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsgrenzen. Der Verkäufer haftet nicht,
    wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
    Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug
  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eingetretene Betriebsstörung z. B. durch Aufruhr,
    Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den
    Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Ziffer 1 und
    2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen
    entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
    zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und
    Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten etc. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als
    annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob
    der Kaufgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine Zusicherung gegeben ist. Konstruktions- oder
    Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des
    Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich
    geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind
 IV. Abnahme
  1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand
    am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen
  2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten
  3. Bleibt der Käufer bei der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
    im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der
    Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der
    Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz bei
    Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft
    und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande
    ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten
    Fahrzeugtypen und bei Nutzungsfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung
  4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10% des vereinbarten Kaufpreises. Der Schaden-ersatz ist
    höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
    nachweist.
  5. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt,
    so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker verursacht sind.
 V. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden
    Forderungen Eigentum des Verkäufers.
  2. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem
    Zustand zu halten

 

 VI. Gewährleistung
  1. Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes. Die Frist beträgt bei Neuwagen 24 Monate
  2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch diese an anderen Teilen des Kaufgegenstandes
    verursachten Schäden (Nachbesserung).
    Für die Abwicklung gilt Folgendes

    a) Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim Verkäufer geltend machen.
    b) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des
    Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
    c) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer
    an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, für die Betreuung des
    Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden. Dieser Betrieb entscheidet, ob die
    erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden
  3. Schlägt – unter Beachtung vorstehender Ziffer 2a) geltend gemachte – Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der
    Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der
    Käufer vom Verkäufer Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der
    Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
  4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, dass der
    Käufer einen offensichtlichen Fehler nicht binnen einer Woche, einen verdeckten Fehler nicht innerhalb einer Woche
    seiner Entdeckung angezeigt hat oder hat aufnehmen lassen oder
    - der Käufer trotz Aufforderung nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
    - der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen
    Wettbewerben, oder
    - der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar für die Betreuung nicht anerkannt
    war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste
    oder
    - in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller/Importeur nicht
    genehmigt hat oder der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller/Importeur nicht genehmigten Weise verändert
    worden ist oder
    - der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B.
    Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.
  5. Natürliche Abnutzung und altersbedingter Verschleiss von Verschleissteilen ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  6. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:
    a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur
    für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer
    den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche
    Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
    b)Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des
    betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller / Importeur für die Betreuung des Kauf-
    gegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.
    c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
    d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des
    Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
  7. Nacherfüllungsort für Gewährleistungsansprüche des Käufers ist der Sitz des Verkäufers.
VII. Haftung
  1. Der Verkäufer haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder
    sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem
    Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend geregelt.
  4. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt VI bleiben unberührt.
  5. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
    des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden
VIII. Gerichtsstand
  1. Bei sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
    einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
    Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
    oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei
    Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer der Wohnsitz des Käufers als Gerichtsstand
VIII. Salvatorische Klausel

Soweit eine Regelung in einem Satz dieses Vertrages unwirksam ist, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbedingungen unberührt. Die unwirksame Regelung ist im vermuteten Interesse der Beteiligten in eine wirksame Regelung umzudeuten

 



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